Die Pflicht zur Augenuntersuchung wurde nicht von den Mitgliedern an der letzten JHV beschlossen, sondern aufgrund der Dringlichkeit vom Vorstand, dem erweiterten Vorstand und dem Zuchtausschuss auf Basis des §30 der Satzung beschlossen.

Daher ist dieser Beschuss zunächst bis zur nächsten JHV 2023 befristet.

Der Vorstand DCLH



§ 30 (Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen)

(1)Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige Änderungen der Zuchtordnung nach vorheriger Anhörung der zuständigen Ausschüsse und deren Zustimmung. Entsprechendes gilt, soweit Angleichungen an die VDH-Satzung und VDH-Ordnungen nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind.

(2)Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

(3)Vom Vorstand beschlossene vorläufige Änderungen der vorgenannten Ordnungen sind dem VDH unverzüglich bekannt zu geben.

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