Einladung und Antragsfristen zur ordentlichen Mitgliederversammlung 2026
Beschlussfassung des Vorstands des DCLH e. V. vom 05.11.2025
1. Ausgangslage
Das Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet derzeit über die Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zur Anfechtung der Einladung zur letzten Jahreshauptversammlung.
Um die Handlungsfähigkeit des Vereins sicherzustellen und erneute Formmängel auszuschließen, ist eine vorläufige Regelung für die zeitliche Abfolge von Terminveröffentlichung, Antragseinreichung und Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Rechtsgrundlage
Der Vorstand stützt diesen Beschluss auf § 30 der Satzung (Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen).
Diese Vorschrift erlaubt vorläufige Regelungen, die der Mitgliederversammlung obliegen, sofern sie notwendig sind und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
3. Inhalt der vorläufigen Regelung
Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung 2026 gilt bis zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vorläufig folgende Regelung:
a) Terminveröffentlichung
Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung wird spätestens [10 Wochen] vor dem Versammlungstermin auf der Vereinswebsite als einem der offiziellen Mitteilungsorgane des Vereins bekannt gemacht.
b) Antragseinreichung
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens [8 Wochen] vor dem Versammlungstermin in Textform beim Vorstand einzureichen.
Anträge, die später eingehen, gelten als verspätet und können nur als Dringlichkeitsanträge nach § 21 der Satzung behandelt werden.
c) Einladung und Tagesordnung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens [6 Wochen] vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Termins, des Veranstaltungsorts, der Tagesordnung und aller fristgerecht eingereichten Anträge (ohne deren Begründung).
Die Einladung kann wahlweise schriftlich oder durch Veröffentlichung in einem der offiziellen Mitteilungsorgane erfolgen.
d) Vorläufigkeit
Diese Regelung gilt ausschließlich zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung 2026.
Sie tritt mit Genehmigung oder Ablehnung durch die nächste Mitgliederversammlung außer Kraft oder wird durch eine entsprechende Satzungsänderung ersetzt.
4. Begründung
Der Vorstand sieht in dieser Maßnahme eine notwendige vorläufige Anpassung im Sinne des § 30 Satzung, um die Durchführung der Mitgliederversammlung rechtssicher und praktikabel zu gewährleisten.
Die Maßnahme dient ausschließlich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Vereins und hat keine dauerhafte Satzungswirkung.
5. Vorlage an die Mitgliederversammlung
Der Beschluss wird gemäß § 30 Abs. 2 Satzung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
-Der Vorstand-
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Auszug aus der Satzung des Deutschen Clubs für Leonberger Hunde e.V. in der Fassung vom 09.11.2013
§ 30 (Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen)
(1) Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Hierzu gehören u.a. notwendige Änderungen der Zuchtordnung nach vorheriger Anhörung der zuständigen Ausschüsse und deren Zustimmung. Entsprechendes gilt, soweit Angleichungen an die VDH-Satzung und VDH Ordnungen nach § 1 Abs. 3 erforderlich sind.
(2) Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Vom Vorstand beschlossene vorläufige Änderungen der vorgenannten Ordnungen sind dem VDH unverzüglich bekannt zu geben.


