Zuchtordnung Deutscher Club für Leonberger Hunde e.V.
§ 1 Vorbemerkungen
Die wichtigste und erste Voraussetzung für ordnungsgemäßes Züchten im " Deutschen Club für Leonberger Hunde e.V. " (nachfolgend DCLH genannt) ist die Reinzucht des Leonberger Hundes hinsichtlich seines äußeren Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens sowie die Erhaltung und Förderung seiner Leistungseigenschaften nach dem bei der FCI niedergelegten Standard Nr. 145. Erbliche Defekte und Krankheiten werden vom DCLH erfasst, bewertet, veröffentlicht und planmäßig züchterisch bekämpft. Als erbgesund gilt ein Zuchthund der Rasse Leonberger dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, nicht aber abweichend davon erhebliche erbliche Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen würden. Die Zuchtordnung des DCLH, das internationale Zuchtreglement der FCI und die Zuchtordnung des VDH sind für alle Mitglieder des DCLH verbindlich und dulden grundsätzlich keine Ausnahme.
§ 2 Zuchtrecht
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Züchter
Als Züchter gelten der / die Eigentümer oder Mieter einer Hündin zur Zeit des Belegens, jedoch nur dann, wenn er sie während des Belegens, der Trächtigkeit und während der ersten 56 Lebenstage der Welpen den tatsächlichen Gewahrsam der Zuchthündin und der Welpen hat. Als alleiniger Eigentümer gilt auch eine Zwingergemeinschaft, bei der die Partner eine gemeinsame Zuchtadresse hat / haben. Gewahrsam im Sinne dieser Zuchtordnung ist die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Tiere, die eine ständige unmittelbare Nähe des Gewahrsinhabers mit der Möglichkeit der ständigen Beaufsichtigung, Kontrolle, Überwachung, Versorgung und Pflege der Tiere voraussetzt. Auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gewahrsam kann auch von einer fachlich geeigneten Person des Vertrauens ausgeübt werden.
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Mieten von Hündinnen zu Zuchtzwecken
Das Mieten von Hündinnen zur Zucht ist eine Ausnahme und für einen Züchter nur einmal pro Kalenderjahr möglich. Für den Zuchteinsatz muss eine zwingende Notwendigkeit zur Erhaltung und Verbesserung der Rasse vorliegen. Es bedarf der vorherigen Zustimmung des Zuchtausschusses. Die Ablehnung ist nicht zu begründen. Dem Zuchtleiter ist vor dem Deckakt rechtzeitig ein schriftlicher Vertrag über das Zuchtmietverhältnis vorzulegen. Die Hündin muss ab dem 1.Decktag bis zum 56. Lebenstag der Welpen in Gewahrsam (§ 2.1) des Mieters sein. Dieses wird auf Kosten des Zwingereigentümers von einem Zuchtwart überprüft und protokolliert. Scheinkäufe gelten als kommerzieller Hundehandel. Für die Genehmigung einer Zuchtmiete werden Gebühren entsprechend der Gebührenordnung erhoben, die übrigen Zuchtgebühren verdoppeln sich.
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Verkauf von belegten Hündinnen
Der Import, Kauf und Verkauf einer trächtigen oder belegten Hündin bedarf neben der Zuchtrechtsübertragung der Zustimmung des Zuchtausschusses. Der neue Eigentümer gilt dann als Züchter. Der Eigentumswechsel ist dem Zuchtbuchamt mitzuteilen.
§ 3 Zuchtberatung und Zuchtkontrolle
Zuchtleiter und Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des DCLH zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung.
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Zuchtleitung
Der Zuchtleiter muss mindestens die an Zuchtwarte und/oder Zuchtrichter gestellten Anforderungen erfüllen. Er ist für die Überwachung aller Zuchtangelegenheiten verantwortlich und verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen, deren Entwicklung zu dokumentieren, zu bewerten, und, wenn erforderlich, deren Bekämpfung zu veranlassen. Er kontrolliert die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen. Der Zuchtleiter ist verpflichtet, mit geeigneten Schulungsmaßnahmen die kynologischen und funktionsspezifischen Kenntnisse der Zuchtwarte und Züchter auf dem neuesten Stand zu halten.
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Zuchtwarte
Zuchtwarte sind die unmittelbaren Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in Zuchtangelegenheiten. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen in ihrem Zuständigkeitsbereich. In der Regel ist dies die Landesgruppe. Zuchtwartanwärter werden von den Vorständen der Landesgruppen dem Zuchtleiter vorgeschlagen. Weiteres regelt die Zuchtwarteordnung des DCLH.
§ 4 Zucht
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Zuchtvoraussetzungen
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Allgemeines
Es darf nur mit reinrassigen, rassetypischen, gesunden und wesensfesten Leonbergern gezüchtet werden, die DCLH / FCI- anerkannte Ahnentafeln haben. Voraussetzungen für alle Zuchtmaßnahmen sind:
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internationaler Schutz eines Zwingernamens für den Züchter
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gute Konstitution, Kondition und Gesundheit der Zuchttiere
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Nachweis der Zuchttauglichkeit von Rüden und Hündinnen anhand einer gültigen Körung (Bedingungen siehe Körordnung) und eines körtauglichen HD-/ED Befundes mit folgenden Maßgaben: Das Röntgen auf Hüftgelenksdysplasie (HD) erfolgt frühestens im 18. Lebensmonat. Der Hund muss ausreichend sediert sein. Es ist eine Aufnahme in gestreckter Haltung anzufertigen und vom Tierarzt an die vom DCLH benannte Auswertungsstelle zu schicken. Ein Obergutachten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Zuchtleiters. Hierzu werden von einer Universitätstierklinik Neuaufnahmen in gestreckter und gebeugter Lagerung angefertigt und von dieser an den durch den DCLH benannten Obergutachter geschickt. Dessen Gutachten ist endgültig und unanfechtbar.
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HD-Stufen und mögliche Zuchtverwendung:
HD A 1/2 (HD- frei) -uneingeschränkt zur Zucht zugelassen
HD B 1/2 (HD-Verdacht) -Verpaarung mit Partnern HD-A 1/2 und HD B 1 / B2
HD C 1 (HD - leicht) - nicht zur Zucht zugelassen
HD C 2 (HD - leicht) - nicht zur Zucht zugelassen
HD-D (HD - mittel) - nicht zur Zucht zugelassen
HD-E (HD - schwer) - nicht zur Zucht zugelassenED - die Auswertung erfolgt nach unterschiedlicher Graduierung in ED–frei, ED–I (1), ED–II (2) und ED–III (3).
- Zur Begutachtung der Ellenbogendysplasie (Auswertung der Röntgenaufnahmen) sind nur Mitglieder der „Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetisch beeinflusster Skeletterkrankungen bei Kleintieren e. V.“ (GRSK) zugelassen.
- 2. Das Verfahren der Bestellung und Abberufung von Gutachtern und Obergutachtern entspricht dem der Bekämpfung der Hüftgelenksdysplasie (HD) – III. Abs. 8 und 9.
- Bei der Durchführung des Röntgens gilt III. Abs. 5, 6 und 7 (mit der Ausnahme, dass für die Röntgenaufnahme keine Sedierung des Hundes erforderlich ist) entsprechend.
- Die Anzahl der einzureichenden Röntgenaufnahmen für die Begutachtung ist zwischen Gutachter und Rassehunde-Zuchtverein abzustimmen. Standardaufnahmen sind eine Projektion in Seitenlage (ML) gebeugt und in Brustlage (CrCd) mit dem Gelenk in 15 Grad Pronation.
- Für die Erstellung eines Obergutachtens sind die Erstaufnahmen sowie je Gelenk drei Neuaufnahmen beizufügen, und zwar in Seitenlage (ML) gebeugt und gestreckt und in Brustlage (CrCd) mit dem Gelenk in 15 Grad Pronation. Zusätzlich kann die Einbeziehung computertomographischer Untersuchungen (CT) erfolgen. Für die Neuaufnahmen gilt III. Abs.7 entsprechend.
- Rassehunde-Zuchtvereine sollten dafür Sorge tragen, dass die einzelnen Röntgenbilder nach Auswertung in das Eigentum des Vereins übergehen und dort archiviert werden und festlegen, dass die Unterlagen für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden können.
- Eine Zuchtverwendung von Hunden mit ED-Grad III (3) ist untersagt. Im Zusammenhang mit einem wissenschaftlich anerkannten Zuchtprogramm, das vom VDH genehmigt wurde, können Hunde mit ED-Grad II (2) mit ED-freien Hunden verpaart werden. Es wird empfohlen, Hunde mit ED-Grad I (1) nur mit ED-freien Hunden zu verpaaren.
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Genehmigung der Veterinärbehörde gemäß Tierschutzgesetz § 11, Abs. 1, Nr. 3a (in der Regel erforderlich laut " Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes " vom 25.05.1998 bei der Haltung von 3 und mehr Zuchthündinnen und von 3 oder mehr Würfen pro Jahr).
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sehr gute, dem Leonberger Hund angemessene Haltungsbedingungen für alle vom Züchter gehaltenen Hunde Die gesetzlichen Mindestbedingungen können für Züchter unseres Clubs nicht ausreichend sein, sie werden von DCLH -Anforderungen ergänzt. Die Zuchtstätte selbst muss für die Aufzucht eines gesunden Leonberger-Nachwuchses geeignet sein, d.h. vor allem sauber und geräumig, der Schlafteil muss trocken und zugfrei sein. Bei heranwachsenden Welpen muss die Hündin die Möglichkeit haben, sich vom Wurf zurückziehen zu können. Strom- und Wasseranschluss müssen in erreichbarer Nähe sein. Genügender Freiraum ist unabdingbare Voraussetzung.
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Erstzüchter müssen vor dem ersten Deckakt mindestens 2 Jahre Mitglied im DCLH sein, Deckrüdenbesitzer mindestens 1 Jahr.
Verpflichtend, sowohl für Erstzüchter als auch für Deckrüdenbesitzer ist der Besuch des Erstzüchterseminares des DCLH. Weiterhin ist vor dem ersten Deckakt eine Zwingerabnahme vom Zuchtwart durchzuführen. Er hat auf dem entsprechenden Vordruck "Zwingerabnahmeprotokoll" zu bestätigen, dass sehr gute, für Leonberger Hunde angemessene Aufzucht - Bedingungen gewährleistet sind.Vor der Zwingerabnahme muss der nationale / internationale Zwingernamensschutz erteilt worden sein. Die Kosten der Zwingerabnahme und des Zwingernamensschutzes regelt die Gebührenordnung. Bestehende Zuchtstätten müssen ebenso den vorgenannten Anforderungen entsprechen und sind vom Zuchtwart bei der nächsten Wurfabnahme zu bestätigen. Beim Wohnungswechsel des Inhabers der Zuchtstätte wird vom
Zuchtwart vor der nächsten Belegung ein Zwingerverlegungsprotokoll erstellt. Zwingerabnahmen von bestehen den Zuchtstätten sind kostenpflichtig sowie Kontrollbesuche des Zuchtwartes bei Beanstandungen. Erforderliche Nachkontrollen müssen noch vor der ersten Belegung in der neuen Zuchtstätte erfolgen. Kosten von Zwingerverlegungen und Nachkontrollen regelt die Gebührenordnung des DCLH. Verbesserungsvorschlägen und Anordnungen des Zuchtwarts im Rahmen der Zuchtordnung sind in jedem Fall Folge zu leisten. -
LPN1, LPN2, LPPN3 und LEMP -Befunde und mögliche Zuchtverwendung
LPN1 N/N (frei)- zur Zucht uneingeschränkt einsetzbar
LPN1 D/N- zur Zucht nur mit N/N einsetzbar
LPN1 D/D- zur Zucht nicht zugelassen
LPN2 N/N- zur Zucht uneingeschränkt einsetzbar
LPN2 D/N+D/D- zur Zucht nicht zugelassen -
DNA-Test
Für jeden in der DCLH-Zucht befindlichen Hund muss ein DNA-Profil vorliegen. -
LEMP-Befunde und mögliche Zuchtverwendung:
LEMP N/N (frei )- zur Zucht uneingeschränkt einsetzbar
LEMP D/N (Träger)- zur Zucht nur mit N/N einsetzbar
LEMP D/D (krank)- zur Zucht nicht zugelassen -
LPPN3 Test (neuer Gentest seit Oktober 2020 verfüg-
bar, juvenile Form der Kehlkopflähmung, mögliche Befunde und Zuchtverwendung
LPPN3 N/N (frei)- zur Zucht uneingeschränkt einsetzbar
LPPN3 D/N (Träger)- zur Zucht nur mit N/N einsetzbar
LPPN3 D/D (krank)- zur Zucht nicht zugelassen -
Folgende Möglichkeiten stehen zur Befunderhebung zur Verfügung:
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Für den zur Zucht vorgesehenen Hund ist eine Blutuntersuchung mit Bestimmung des LPN/LEMP/LPPN3 Ergebnisses in einem dafür zertifizierten Labor oder
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Die Erstellung eines Abstammungsnachweises mittels DNA-Abgleich beider Elterntiere durch ein zertifiziertes Labor bei Elterntieren mit DNA und LPN1,2 LEMP NN, LPPN3 NN, hierfür müssen Kopien der DNA-Profile beider Elternteile mit der Blutprobe des zu testenden Hundes mit eingereicht werden.
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Sollte ein Elternteil LPN1 DN, oder LEMP DN, oder LPPN3 DN sein, gilt der Abstammungsnachweis nur für die freien Testergebnisse beider Eltern. Der potentielle
DN Parameter muss mittels Blutuntersuchung zusätzlich getestet werden. Beispiel: Vater LPN1 NN, LPN2 NN, LPPN3 NN, LEMP DN, Mutter LPN1 NN, LPN2 NN, LPPN3 NN, LEMP NN, in diesem Fall muss der Nachkomme selbst auf LEMP getestet werden, LPN1 und LPN2 und LPPN3 nicht, hier reicht der Abstammungsnachweis.
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Zuchtzulassung
Zur Zucht sind nur Hunde mit gültiger Körung, zuchttauglichem HD/ED Befund, sowie Augenbefund und zuchttauglichen LPN1/LPN2, LEMP-Gentests sowie DNA-Print zugelassen, was auch für Auslandseinsätze gilt. Bei Zuchttieren mit M3-Verlust muss der Zuchtpartner ein vollständiges Gebiss haben. Zuchtrüden mit fehlendem M3 dürfen im Jahr maximal dreimal erfolgreich zum Deckeinsatz kommen. Auf Ausstellungen festgestellter M3-Verlust bei Zuchttieren wird über Computer erfasst und im Deckrüdenverzeichnis aufgenommen. Ausführungen zu den für die Zuchtzulassung erforderlichen Formwerten und Leistungsnachweisen macht die Körordnung, die als Anhang Bestandteil dieser Zuchtordnung ist. Die Körung kann nur von vom Vorstand des DCLH ernannten Körmeistern erteilt oder verweigert werden, die im Besitz eines gültigen VDH-Zuchtrichterausweises für Leonberger Hunde sind.
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Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere
Das Mindestalter für einen Zuchteinsatz ist bei Rüden und Hündinnen die Vollendung des 20. Lebensmonats beim ersten Deckakt. Für Hündinnen endet die Zuchtzulassung mit Vollendung des 7. Lebensjahres (1. Decktag), für Rüden gilt die Zuchtzulassung auf Lebenszeit. Ausnahmen sind in keinem Fall zugelassen.
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Wurfstärke / Häufigkeit der Zuchtverwendung
Eine generelle Begrenzung der Wurfstärke ist mit § 1 des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren. Es ist nur ein Wurf pro Hündin im Kalenderjahr zulässig. Zwischen dem letzten Wurf und dem nächsten Belegen der Hündin müssen zwischen Wurftag und 1. Decktag mindestens liegen:
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bei bis einschließlich 8 großgezogenen Welpen 10 Monate, auch wenn ein kompletter Wurf verendet oder nur aus Totgeburten besteht;
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bei mehr als 8 großgezogenen Welpen 14 Monate Auch bei Ammen- und oder Flaschenaufzucht bleiben diese Wurfpausen für die Mutterhündin bestehen.
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Die Wurfpause nach einem Kaiserschnitt beträgt 14 Monate. Nach 2 Kaiserschnitten einer Hündin erlischt die Zuchttauglichkeit.
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Inzestzucht
Paarungen von Verwandten 1. Grades sind nur nach vorheriger Genehmigung des Zuchtausschusses gestattet. Verwandte 1. Grades sind Mutter / Sohn, Vater / Tochter und Wurfgeschwister, aber auch Hunde aus vorigen und späteren Würfen derselben Eltern.
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Körtermine und Meldezahlen
Der DCLH bietet jährlich über seine Landesgruppen Körtermine an. Die Mindest- und Maximalmeldezahl regelt der Vorstand.
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Verwendung von Auslandsrüden
Der Einsatz von Auslandsrüden ist rechtzeitig beim Zuchtleiter zu beantragen. Bei Paarungen mit ausländischen Zuchtrüden muss deren Zuchttauglichkeit den Mindestvoraussetzungen des DCLH entsprechen, einschließlich zuchttauglichen LPN 1, LPN2, LPPN3, LEMP- Gentests und DNA-Print, insbesondere müssen dem Zuchtbuchamt mit dem Wurfeintragungsantrag die FCI-anerkannte Ahnentafel und Bescheinigungen über die Vollzahnigkeit, 3 Ausstellungsbewertungen (mit mindestens den Prädikaten "Sehr Gut") und die Zuchtzulassung des Heimatlandes vorgelegt werden. Der HD-Befund des Heimatlandes wird anerkannt, sofern er den FCI-Richtlinien entspricht und auf dem Gutachten ein entsprechender Vermerk gemacht ist. Die Zuchtverwendung hinsichtlich des HD/ ED-Grades sowie der Augenuntersuchung ist analog den Bestimmungen des DCLH anzuwenden.
Alle vorgelegten Dokumente müssen ins Deutsche übersetzt und den Kopien beigelegt sein.
Ausländische Rüden, die auf der Deckrüdenliste DCLH stehen und deren Eigentümer Mitglied im DCLH sind, werden deutschen Deckrüden gleichgesetzt.
§ 5 Zwingernamen, Zwingerschutz
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Bedeutung
Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Der DCLH (Zuchtbuchamt) schützt auf Antrag für seine Mitglieder einen Zwingernamen für die Leonbergerzucht auf die Dauer ihrer Mitgliedschaft.Der Antrag soll 3 Namen enthalten, von denen der gewünschte an erster Stelle steht. Der zweite oder dritte Name wird gewählt, wenn der / die andere(n) bereits vergeben oder unzulässig ist/sind. Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits für Leonberger Hunde vergebenen unterscheiden; er wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Zwingernamen, die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Hunde eingetragen werden, die der Kontrolle des DCLH unterliegen. Der Zwingername darf maximal 25 Buchstaben enthalten.
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Erlöschen und Übertragen des Zwingernamens
Der Zwingerschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern nicht ein Erbe die Übertragung des Zwingernamens auf sich beantragt, die Berechtigung nachweist und Mitglied des DCLH ist/wird. Ein Zwingername kann auf Antrag bereits zu Lebzeiten des Namensinhabers auf einen Erben übertragen werden. Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Innerhalb dieser Frist kann ein Erbe die Namensübertragung nach den vorgenannten Voraussetzungen beantragen. Außerdem erlischt der Zwingername bei Austritt oder Ausschluss des Namensinhabers aus dem DCLH. Auch in diesem Fall wird der Zwingername innerhalb von 10 Jahren nach dem Wirksamwerden des Austrittes / Ausschlusses nicht wieder vergeben. Bei Zwingergemeinschaften kann der Zwingername nur innerhalb des DCLH national oder international geschützt werden. Voraussetzung ist die gemeinsame Zuchtadresse innerhalb des Wirkungsgebietes des DCLH. Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur einer der ursprünglichen Inhaber den Zwingernamen weiterführen. Bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse darf unter diesem Namen nicht gezüchtet werden, dies ist dem Zuchtbuchamt mitzuteilen.
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Geltung des Zwingernamens
Der Züchter verpflichtet sich mit der Beantragung eines geschützten Zwingernamens, ausschließlich Leonberger Hunde im DCLH zu züchten und nur in dessen Zuchtbuch einzutragen. Züchtet er auch andere Rassehunde, ist er verpflichtet, diese bei einem diese Hunderasse betreuenden VDH-Mitgliedsverein eintragen zu lassen. Die Zucht von nicht vom VDH betreuten Rassen ist verboten und kann unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen (Vereinsstrafen) mit Zuchtverbot belegt werden.
§ 6 Deckakt
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Allgemeines
Zuchthündinnen- und Deckrüdenbesitzer sind verpflichtet, sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Partner ihrer Tiere die Zuchtvoraussetzungen des DCLH erfüllen. Darüber hinaus sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Züchter eingehend in den Regeln der Dachverbände VDH und FCI beschrieben und gelten unmittelbar. Die Züchter sind verpflichtet, sich über alle Bestimmungen und ihre Fortgeltung oder Änderung selbstständig zu unterrichten. Deckrüdenbesitzer haben sich grundsätzlich ebenfalls an alle Vorschriften dieser Ordnung zu halten. Die Festsetzung der Deckgebühren und deren Zahlung sind ausschließlich Angelegenheit zwischen Hündinnen- und Rüdenbesitzer. Um Differenzen zu vermeiden, werden schriftliche Vereinbarungen empfohlen.
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Pflichten des Deckrüdenbesitzers
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Deckbuch
Jeder Besitzer eines Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen. Art und Umfang der Eintragungen sind aus dem VDH-Zwingerbuch, Abt. Deckrüden, Teil 2, ersichtlich. Wird das Zwingerbuch des VDH nicht benutzt, sind folgende Angaben erforderlich: Deckvorgänge, Deckrüden und belegte Hündinnen, Zu- und Abgänge mit Angabe von Wurftag, Zuchtbuchnummer und Tätowiernummer und Haarfarbe, Körung, HD-Grad, Leistungskennzeichen, Name und Anschrift der Rüden- und Hündinnenbesitzer, deren Hunde an einem Deckakt beteiligt waren, Decktage, Wurfergebnisse. Das Deckbuch ist stets auf dem neuesten Stand zu halten und kann jederzeit vom Zuchtwart oder Zuchtleiter eingesehen werden.
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Beschränkung des Deckeinsatzes
Der Deckeinsatz eines zuchttauglichen Rüden wird auf 7 erfolgreiche Einsätze im Wirkungsbereich des DCLH im Kalenderjahr beschränkt.
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Deckmeldung
Die Besitzer des Rüden und der Hündin bescheinigen auf dem Formblatt "Deckanzeige und Deckbescheinigung" den Deckakt. Der Deckrüdenbesitzer sendet das Formblatt vollständig ausgefüllt und unterschrieben innerhalb von 8 Tagen nach dem 1. Deckakt an das Zuchtbuchamt. Jeder Deckakt ist dem Zuchtbuchamt zu melden. Darüber hinaus müssen bei ausländischen Verpaarungen die Wurfstärke (Rüden/Hündinnen) gemeldet werden. Der Deckakt wird im offiziellen Vereinsorgan des DCLH veröffentlicht. Die Deckgebühren gemäß Gebührenordnung des DCLH sind vom Rüdenbesitzer sofort nach Rechnungslegung zu zahlen, auch in dem Fall, dass die Hündin leer geblieben ist.
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Künstliche Besamung / Gewinnung des Spermas
Künstliche Besamung ist in Ausnahmefällen zur Verbesserung der Rasse möglich. Die künstliche Besamung der Hündin und Verwendung des Spermas auch des Gefriersperma eines bereits verstorbenen, früher zuchttauglichen Rüden, der auf Lebzeit angekört war zum Zweck der Zucht bedarf der Genehmigung durch den Zuchtausschuss. Für das Verfahren gilt Punkt 13 des Zuchtreglements der FCI sowie VDH Zuchtordnung § 4.6 für Mitgliedsvereine Die danach erforderlichen Atteste sind an den Zuchtleiter zu senden. Grundvoraussetzung für eine künstliche Besamung ist in jedem Fall, dass die Hündin wie auch der Rüde bereits mindestens einmal auf natürliche Weise gedeckt haben und danach einen normal großen Wurf hatten. Bei bereits verstorbenen Rüden entscheidet der Zuchtausschuss nach strengen Maßstäben in Bezug auf Gesundheit, genetischer Vielfalt, herausragendem Exterieur und Wesen sowie Anzahl der Nachkommen des Rüden die in der Zucht eingesetzt sind alle Welpen aus Würfen, die mittels Gefriersperma entstanden sind, müssen zwingend per Abstammungsnachweis überprüft werden.
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Pflichten des Zuchthündinnenbesitzers
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Zwingerbuch
Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch zu führen. Es sind Eintragungen wie unter § 6.2.1 beschrieben vorzunehmen. Außerdem müssen im Zwingerbuch alle Einzelheiten des Wurf- und Zucht- geschehen des Zwingers dokumentiert werden. Der Zuchtwart zeichnet die Eintragungen im Zwingerbuch bei der Wurfabnahme ab. Zuchtwarte und Zuchtleiter haben jederzeit das Recht, das Zwingerbuch einzusehen.
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§ 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
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Alle Würfe müssen dem Zuchtbuchamt des DCLH unverzüglich,
spätestens innerhalb von 3 Tagen nach dem Wurftag, mit dem Formblatt "Wurfmeldung" mitgeteilt werden. Ebenfalls ist der zuständige Zuchtwart innerhalb von 3 Tagen zu informieren. Eine Veröffentlichung erfolgt in der nächstmöglichen Ausgabe der offiziellen Vereinsmitteilungen. -
Mitteilungen an den Deckrüdenbesitzer
Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb einer Woche nach dem Wurftag bzw. das Leerbleiben der Hündin nach dem errechneten Wurftermin formlos mitzuteilen.
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Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch / Register
Die Züchter des DCLH sind verpflichtet, alle Würfe zur Eintragung zu melden. Dazu sind innerhalb der ersten fünf Lebenswochen der Welpen der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vordruck "Wurfeintragungsantrag" und die Originalahnentafel der Mutterhündin an das Zuchtbuchamt zu schicken. Das Zuchtbuchamt schickt dem Züchter den Wurfeintragungsantrag mit den Zuchtbuchnummern zurück. Der Wurfeintragungsantrag mit den zugeteilten Zuchtbuchnummern wird dem Zuchtwart bei der Wurfabnahme zur Kontrolle vorgelegt, dieser zeichnet die Vordrucke ab. In das Zuchtbuch werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser Zuchtordnung erfüllen, eingetragen. Hunde mit Fehlfarben und anderen zuchtausschließenden Fehlern erhalten eine Ahnentafel mit dem Stempel „ Zur Zucht nicht zugelassen“. Dies ist in das Zuchtbuch aufzunehmen. Würfe, bei denen die Zuchtvoraussetzungen nicht vorlagen, erhalten eine Ahnentafel mit dem Stempel „Zur Zucht nicht zugelassen", vorausgesetzt, dass beide Elterntiere in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Würfen aus nicht zulässigen Verpaarungen (z.B. Nichteinhaltung von Wurfpausen, fehlende Körung eines Zuchtpartners - sofern diese nachgeholt werden konnte) können frühestens nach Ablauf eines Jahres auf Kosten des Züchters ordentliche Ahnentafeln ausgestellt werden. Dazu muss vom Züchter ein begründeter schriftlicher Antrag an das Zuchtbuchamt des DCLH gestellt werden, der Zuchtausschuss entscheidet über den Antrag. In begründeten Einzelfällen kann auch der Besitzer den Antrag stellen. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen (alle Buchstaben des deutschen Alphabetes, ausgenommen Umlaute, fortlaufend). Eingetragen werden zuerst die Rüden, dann die Hündinnen. Die Anfangsbuchstaben für die Namen der Hunde der verschiedenen Würfe folgen alphabetisch aufeinander; jeder Züchter muss mit dem Buchstaben "A" beginnen. Vornamen dürfen maximal 17 Buchstaben lang sein.
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Allgemeine Pflichten des Züchters
Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen sowie alle anderen in seinem Gewahrsam befindlichen Hunde in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen. Im Übrigen wird auf § 4.1.1 verwiesen. Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mehrmals, mindestens jedoch dreimal zu entwurmen. Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen, vollständig ausgefüllten Impfpass zur Wurfabnahme den Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung zu erbringen. Zur Grundimmunisierung gehören mindestens die Impfung gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose und Parvovirose. Vor dem 56. Lebenstag (vollendete 8. Lebenswoche) dürfen die Welpen nicht abgegeben werden. Eine Veräußerung und / oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerblichen Hundehandel ist untersagt und wird mit dem Ausschluss aus dem DCLH geahndet. Um die Einbindung der Welpenkäufer in das Clubgeschehen und eine optimale Betreuung der Hunde zu gewährleisten, müssen die Züchter nach Abgabe der Hunde alle Adressen der Käufer dem Zuchtbuchamt und den zuständigen Landesgruppen mitteilen. Der Züchter hat unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass die Welpen in verantwortungsbewusste Hände kommen.
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Wurfabnahme
Würfe werden vom Zuchtwart auf Wunsch und Kosten des Züchters einmal kurz nach der Geburt besichtigt. Bei Erstzüchtern ist diese Besichtigung Pflicht. Die Wurfabnahme wird vom zuständigen Zuchtwart frühestens in der 8. Lebenswoche vorgenommen. Die Impfbescheinigung kann auch später beim Zuchtbuchamt vorgelegt werden, jedoch erfolgt ohne Impfnachweis keine Ausgabe der Ahnentafeln. Dem Zuchtwart sind folgende Unterlagen vorzulegen: - bei Erstzüchtern Teilnahme am Erstzüchterseminar-Zwingerbuch-Zwingerabnahmeprotokoll-Zwingernamens- schutz, Körnachweis der Elterntiere-Gewichtstabelle-Nachweis der vorgenommenen Entwurmung-Nachweis der vorgenommenen Impfungen (Impfpässe)-Aufzucht- und Pflegeanleitung für den Welpenkäufer. Der Zuchtwart muss sich bei der Wurfabnahme auch vom Zustand der Mutterhündin, der Zuchtstätte und der übrigen gehaltenen Hunden überzeugen. Sind Mängel sichtbar, berät der Zuchtwart den Züchter und wiederholt seinen Besuch auf Kosten des Züchters. Tritt keine Änderung ein, verständigt der Zuchtwart den Hauptzuchtwart, der in Verbindung mit dem Zuchtleiter die entsprechenden Maßnahmen trifft. Die Kosten des Besuches des Zuchtwartes, des Hauptzuchtwartes und / oder des Zuchtleiters trägt der Züchter gemäß Gebührenordnung des DCLH. Alle Abnahmen bei Zuchtwarten werden vom Hauptzuchtwart oder vom Zuchtleiter durchgeführt, die jedoch auch an andere Zuchtwarte delegieren können. Auf keinen Fall haben Züchter oder Zuchtwarte Anspruch auf den Besuch eines bestimmten Zuchtwarts, in der Regel wird es der örtlich nächstgelegene sein.
Die Welpen müssen zur Wurfabnahme durch einen Chip gekennzeichnet sein. Die Transponder-Implantation erfolgt an der linken Halsseite und wird vom Tierarzt vorgenommen. Zum jeweiligen Transponder müssen mindestens 5 Klebeetiketten mit der entsprechenden Transponder-Nummer vorliegen, und zwar für den Wurfeintragungsantrag, für den Impfausweis, 2 Exemplare für das Zuchtbuchamt (Ahnentafel, Zahnkarte) und 1 Etikett für das Haustierzentralregister (TASSO). Der Züchter ist verpflichtet, ein Chip-Lesegerät zu besitzen. Sollte der Transponder nach Abgabe des Welpen nicht mehr lesbar sein, muss vor erneuter Transponder-Implantation und vor der Änderung beim Zuchtbuchamt eine DNA-Untersuchung erfolgen. Der Zuchtwart fertigt über die Wurfabnahme ein Protokoll an, in dem alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthalten sein müssen, insbesondere alle bei den Welpen festgestellten Vorzüge und Mängel. Das Original des Wurfabnahmeprotokolls schickt der Zuchtwart an das Zuchtbuchamt. Das Zuchtbuchamt schickt eine Kopie an Zuchtleiter und Hauptzuchtwart. Der Züchter behält Kopien. Erst wenn die Unterlagen vorliegen und die Gebühren bezahlt sind, werden die Ahnentafeln vom Zuchtbuchamt ausgehändigt, dazu die Originalahnentafel der Mutterhündin mit den Wurfdaten. Stellt sich bei der Abnahme heraus, dass die Welpen Mängel haben, die einen tierärztlichen Eingriff notwendig machen könnten (z.B. Nabelbrüche ), muss der Züchter vor Aushändigung der Ahnentafeln tierärztliche Atteste beim Zuchtbuchamt vorlegen, die nachweisen, dass Operationen erfolgt sind oder nicht notwendig waren. Die Zuchtwarte sind verpflichtet, diese Mängel deutlich auf dem Wurfabnahmeprotokoll aufzuführen. Die Gewichte der Welpen sind bis zum 10. Lebenstag täglich festzustellen, danach mindestens wöchentlich. Die Gewichtstabelle ist dem Zuchtwart bei der Wurfabnahme vorzulegen. Dieser nimmt die endgültige Gewichtskontrolle vor. Das Mindestgewicht ist gleich der Anzahl der Lebenswochen in kg. Untergewichtige Welpen werden nicht abgenommen. Diese sind dem Zuchtwart innerhalb von 6 Wochen noch einmal vorzustellen und müssen dann ebenfalls das Gewicht gleich der Lebenswochen in kg haben. Die Kosten trägt der Züchter gemäß Gebührenordnung des DCLH. Wird das Mindestgewicht der einzelnen Welpen bis dahin nicht erreicht, erhält die Ahnentafel den Stempel „Zur Zucht nicht zugelassen“. Eine spätere Übernahme in das ordentliche Zuchtbuch kann auf Empfehlung des Zuchtausschusses vorgenommen werden.
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Identifikation
Zur sicheren Identifikation eines Leonberger Hundes, dessen Mikrochip nicht mehr ausgelesen werden kann, kann eine neue Blutprobe des Hundes an die Universität Bern geschickt werden, um mit dem dort eingelagerten Blut verglichen zu werden. Der Tierarzt, der das Blut abnimmt, implantiert einen neuen Mikrochip. Bei Übereinstimmung der Blutproben erfolgt die Anerkennung der neuen Mikrochipnummer durch das Zuchtbuchamt.
§ 8 Zuchtbuch
Im Zuchtbuch werden nur Leonberger Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen lückenlos in den von der FCI anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann.
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Allgemeines
Die Führung des Zuchtbuches obliegt nach der Satzung des DCLH dem Zuchtbuchführer ( Zuchtbuchamt ). Das Zuchtbuch und das Anhangregister ist nach den "Regeln für die einheitlich ausgerichtete Zuchtbuchführung im VDH "zu führen. Im Zuchtbuch und Anhangregister, nachfolgend Register genannt, werden nur Zuchtmaßnahmen, die der Wurf- und Zuchtkontrolle des DCLH unterlagen, und Einzeleintragungen von reinrassigen Leonberger Hunden verzeichnet. Die Zuchtbücher des DCLH werden möglichst jedes Jahr in gedruckter Form herausgegeben.
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Eintragungen in das Zuchtbuch
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Inhalt des Zuchtbuches
Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Anzahl der geborenen und in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht. Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler nach den Angaben der Zuchtwarte auf den Wurfabnahmeprotokollen nach Möglichkeit in das Zuchtbuch übernommen. Einzeleintragungen können nach Maßgabe des DCLH durchgeführt werden.
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§ 9 Ahnentafeln
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Ahnentafel und Hund gehören zusammen.
Die Ahnentafel ist ein Abstammungs-Nachweis, der von der Zuchtbuchstelle als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet wird und drei oder mehr Ahnengenerationen aufweist. Ahnentafeln müssen deutlich mit dem Emblem des VDH und der FCI gekennzeichnet sein. Ahnentafeln und eventuelle Auslandsanerkennungen dürfen den Käufern von Hunden nicht gesondert berechnet werden.
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Eigentum an der Ahnentafel
Die Ahnentafel bleibt Eigentum des DCLH. Der DCLH kann jederzeit die Vorlage oder die Rückgabe der Ahnentafel verlangen.
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Besitzrecht
Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem DCLH besteht nur so lange, wie die Pflichten durch den Hundebesitzer erfüllt werden. Der DCLH kann die Ahnentafel für die Dauer einer Zuchtsperre einziehen. Ergibt sich das Besitzrecht der Ahnentafel nicht aus der Ahnentafel, kann der DCLH die Ahnentafel bis zur Klärung der Ansprüche einziehen.
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Eintragungen auf der Ahnentafel
Ausstellungsbewertungen und Körvermerke werden auf der Rückseite der Ahnentafel eingetragen. Der Eintrag auf der Rückseite der Ahnentafel „Zur Zucht zugelassen“ ist nur gültig in Verbindung mit der Unterschrift des verantwortlichen Körmeisters oder des Zuchtbuchamtes. Das Datum der Prüfung und das Ende der Zuchtzulassung sind mit anzugeben. Vom VDH / FCI oder DCLH anerkannte Siegertitel und Ausbildungskennzeichen der Vorfahren werden vom Zuchtbuchführer bei Ausstellung der Ahnentafeln jeweils zugefügt, sofern der entsprechende Nachweis geführt wurde und entsprechender Platz vorhanden ist. HD-Grade aller aufgeführten Vorfahren werden bei Ausstellung der Ahnentafeln vom Zuchtbuchführer vermerkt. Weitere Eintragungen in das Zuchtbuchamt und dessen Aufbau regelt die VDH-Zuchtordnung bzw. die „Regeln für die einheitlich ausgerichtete Zuchtbuchführung im VDH“ und die Vorgaben des DCLH.
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Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln
In Verlust geratene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt des DCLH fertigt der DCLH nach sorgfältiger Prüfung des Antrags und der Beweise über den Verlust der Original-Ahnentafel eine Zweitschrift gegen Gebühren. Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift kann die neue Ahnentafel für ungültig erklärt werden. Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den Vermerk „Zweitschrift“ tragen.
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Eigentumswechsel
Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel mit Ort und Datum des Übergangs vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerks muss durch den Voreigentümer mit seiner Unterschrift bestätigt werden. Beim Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem neuen Eigentümer, ohne jede Nachzahlung, auszuhändigen.
§ 10 Verstöße
Die Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt dem Zuchtausschuss. Jedes Mitglied muss dem DCLH umgehend von Verstößen gegen die Zuchtordnung Kenntnis geben.Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Körbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtausschusses kann der Zuchtausschuss eine Verwarnung, einen Verweis, ein befristetes oder dauerndes Zuchtverbot, eine Geldstrafe oder ein Ausschlussverfahren beim Vorstand beantragen. Bei gravierenden, nachgewiesenen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kann der Zuchtausschuss ein vorläufiges Zuchtverbot anordnen, um Gefahren abzuwenden. Gegen Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtausschusses in Zuchtbelangen kann binnen 14 Tagen nach Zugang der Vorstand angerufen werden. Neben oder anstelle von Disziplinarmaßnahmen können bei Verstößen gegen Zucht- und Körordnung ein zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot verhängt werden. Ein befristetes oder dauerndes Zuchtverbot erstreckt sich auf alle im Zwinger gehaltenen Rüden und Hündinnen, eventuelle Zukäufe und Zuchtmieten oder auf Einzeltiere. Das Verbot spricht der Vorstand aus. Auch beim Kauf oder Verkauf eines Zuchttieres bleibt das Zuchtverbot beim neuen Besitzer erhalten. Verwarnungen oder Verweise werden bei leichten Verstößen gegen die ordnungsgemäße Abwicklung der Zuchtmaßnahmen verhängt. Ein Zuchtverbot ist zu verhängen, wenn schwerwiegende Aufzucht- und Haltungsfehler nach Tierschutzgesetz und Ordnungen des DCLH vorliegen, wenn grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Zuchtregeln verstoßen wird und / oder Grundsätze zur planmäßigen Zucht erbgesunder, wesensfester Rassehunde verletzt wurden. Deckakte und Würfe, die entgegen dieser Zuchtordnung zustande gekommen sind, müssen im Vereinsorgan deutlich als solche gekennzeichnet sein. Rechtskräftige Zuchtverbote sind auf jeden Fall in den Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.
§ 11 Einsprüche
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Gegen Anordnungen des Zuchtausschusses kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Vorstand des DCLH einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig.
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Zuständig für Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Zuchtordnung ist der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Betroffene Einspruch beim Ehrenrat des DCLH binnen 4 Wochen einlegen. Dieser Einspruch hat aufschiebende Wirkung, sofern der Vorstand nicht die sofortige Wirkung angeordnet hat. Die Entscheidung des Ehrenrates über den Einspruch ist unanfechtbar, insofern ist auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 12 Schlussbestimmungen
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich über den Inhalt und die Änderungen der Zuchtbestimmungen selbstständig zu unterrichten. Änderungen der Zuchtordnung treten nach Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsorgan des DCLH in Kraft. Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung des VDH am 27.02.2000 und nach Eintrag in das Vereinsregister am 17.07.2000 wurden alle Ordnungen Bestandteil der Satzung und sind von den Mitgliedsvereinen, soweit sie einschlägig sind, als Mindest- oder Rahmenbedingungen zu übernehmen. Nach Überarbeitung und Angleichung auf die Rasse Leonberger ist die folgende Ordnung Bestandteil der Zuchtordnung.
Stand: 01.06.2022
DCLH - Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden
§ 2 des Tierschutzgesetzes vom 01.06.1998 (BGBI. 1 S.1106) verlangt, dass wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
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muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
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darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
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muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Diese Selbstverständlichkeiten sind im Folgenden konkretisiert in Form von Mindestanforderungen, die an Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Zuchthunde und Welpen gestellt werden.
Kontrollorgane sind die Zuchtwarte des jeweiligen Rassehundevereins, die sowohl bei der Zulassung eines Zwingers als auch bei den weiteren Überprüfungen die Gegebenheiten zu kontrollieren haben und Beanstandungen an den Klub(Haupt) Zuchtwart oder Zuchtleiter weiterleiten müssen.
Begriffsbestimmungen:
Welpen:
- Hunde bis zur 16. Lebenswoche
Zuchthunde:
- Hunde im zuchtfähigen Alter (siehe VDH-Zuchtordnung) -Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben-Hunde, die das zuchtfähige Alter bereits überschritten haben.
Züchter:
- Eigentümer oder Besitzer (z.B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im zuständigen Rassehundeverein einen eingetragenen Zwinger besitzt und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet.
Zwinger:
- im Folgenden unter Punkt C. aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden: Die Erlaubnis zum Führen eines Zwingers erteilt der zuständige Rassehundeverein gem. den Richtlinien des VDH unter Vergabe eines geschützten Zwingernamens.
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Ernährung
Angemessene Ernährung bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss.
Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur anzueignen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung als auch bei der Aufbewahrung des Futters auf größtmögliche Hygiene zu achten ist.
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Pflege
Hier muss es deutlicher heißen, rassespezifische Pflege, denn jede Rasse stellt andere Anforderungen, was die Pflege des Haarkleides und die Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens anbetrifft. Zur Pflege gehört aber in jedem Fall bei jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle
- der Sauberkeit der Ohren und Augen
- des Gebisses auf Zahnsteinbildung
- der Krallenlänge-der Haut auf Endoparasitenbefall-des Kotes auf Ektoparasitenbefall.Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen.
Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom zuständigen Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Forderungen nachzukommen. Ist dies nicht der Fall, können ihm vom Hauptzuchtwart Auflagen erteilt werden.
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Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung
Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:
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Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, ausgebauter Scheune, Stall oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
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Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein:
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Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume müssen absolut zugfrei sein.
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Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
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Jedem Hund müssen mindestens 15 qm zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren, in der gleichen Box gehaltenen Hund werden 5 qm mehr gefordert.
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Jede Box sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der, selbst wenn nur ein Hund gehalten wird, mindestens 100 qm groß sein muss.
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Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18°- 20° C erreicht werden muss. In umgebauten Ställen oder Scheunen sollte in jeder Box eine Einzel-Heizquelle angebracht sein. Ist dies nicht möglich siehe Punkt l.1.f. Satz 2.
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Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. Die Wärmedämmung ist so auszulegen, dass auch bei niedrigen Temperaturen kein Kondensat in der Behausung der Hunde auftritt.
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Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen.
Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen: Der Raum darf incl. dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen Welpenzahl von 6 plus x Hunden nicht kleiner sein als 10 m². Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird. Mindestmaße: 120 cm x 150 cm. An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße und Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigendem, desinfizierbarem Bodenbelag versehen ist. Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Der Wurf- und Aufzuchtraum muss auf ca. 18° - 20°C temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer Rotlichtlampe 50 cm über dem Boden (geschützt vor dem Zugriff der Hündin, bzw. eine elektrische Heizplatte auf dem Boden der Wurfkiste erforderlich. Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden. Die Fensterfläche muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben, der wie unter 1.3. beschrieben, beschaffen sein sollte.
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Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen des Weiteren gut zu belüften sein. In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fließendes Wasser vorhanden sein.
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Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
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Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und sie nicht von ihnen überwunden werden kann. In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde angemessen Größe vorhanden sein. Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz befinden. Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten, Klinker- oder Betonboden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche eine dicke Schicht Mittel- und Feinkies.
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Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige Kontrolle der Zwingeranlage nicht nur während der Aufzucht eines Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden, dass entsprechende Anlagen weit vom Wohnhaus des Züchters entfernt sind und er den Zwinger nur 1 oder 2 x täglich aufsucht.
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Jedem Hund muss täglich mind. 2 Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. Das Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spaziergangs oder in großen Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der Züchter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen muss. Die Freiausläufe dürfen nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein.
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Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, müssen mindestens täglich 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier rassespezifische Bedürfnisse beachtet werden müssen. Diese Zuwendung muss vom Züchter oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugsperson ausgehen. Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen. Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich und dürfen sich nicht auf flüchtiges Streicheln beschränken.
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Die Forderung des § 2,2. TierSchG hat zur Folge, dass eine ständige Haltung von Hunden in kleinen Käfigen (auch Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem Hund jede Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung genommen wird.
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Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise offenen Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
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Jedem Hund muss mindestens 15 m² Zwingerfläche zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren im gleichen Zwinger gehaltenen Hund sind 5 qm hinzuzurechnen.
Der zusätzliche Auslauf muss eine Grundfläche von mindestens 100 qm haben u. den Bedingungen des Punktes 1.3. entsprechen.
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Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden muss jedem Hund ein Schutzraum (Hundehütte) zur Verfügung stehen, der den folgenden Anforderungen genügen muss:
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Der Schutzraum muss allseitig aus Wärmedämmendem (z.B. allseitig doppelwandig Holz mit einer Zwischenschicht Styropor), gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich der Hund daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen. (siehe weiter 1.1.f.)
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Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warmhalten kann. Das Innere des Schutzraumes muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.
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Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein und es muss ein zusätzlicher Windfang in der Hütte eingebaut sein.
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Der Boden des Zwingers muss so beschaffen oder angelegt sein, dass Flüssigkeit umweltunschädlich versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von Kot gereinigt werden.
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Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur Verfügung stehen, auf die der Hund sich bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen in den Schatten legen kann.
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Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten wie unter 1.3. beschrieben, beschaffen sein.
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Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und deren Wurf für die ersten 6 Wochen ein Raum wie unter 1.1.g. beschrieben zur Verfügung steht.
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Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte l.5. + 6. uneingeschränkt (Auslauf und menschliche Zuwendung) und müssen strikt eingehalten werden.
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Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für alte Hunde und solche, die keine doppelte Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden.
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Werden die Hunde nicht im gesamten Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen Hunderäumen untergebracht (z.B. im Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume folgenden Bedingungen entsprechen:
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Die Wände und der Boden müssen mit einem Wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belage versehen sein.
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Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im Übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
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Jedem Hund müssen mindestens 15 qm zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden mindestens 5 qm mehr gefordert.
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Die Räume sollten beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18°-20°C erreicht werden muss. Die Anbringung von Extra-Heizquellen in jeder Box ist eine andere mögliche Lösung.
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Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden.
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Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. Die Räume müssen des Weiteren gut zu belüften sein.
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Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum zu schaffen, der den Anforderungen des Punktes l.1.g. entsprechen muss.
Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin die Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten.
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Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
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Die Punkte 1.5. - 1.7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in Käfigen) gelten uneingeschränkt auch für die Haltung von Hunden im Haus.
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